Schenkungsteuerpflicht bei Zahlung von Rentenversicherungsprämien durch die Tante
Wenn der Versicherungsnehmer einer privaten Rentenversicherung die Beiträge nicht selbst bezahlt sondern diese durch einen Dritten entrichtet werden, dann unterliegen die gesamten Beiträge der Schenkungsteuerpflicht. Dies hat nun der BFH entschieden.
Der Kläger hatte im Jahr 2004 eine Rentenversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 5.000,- € abgeschlossen. Diesen Beitrag zahlte aber nicht er selbst sondern regelmäßig und in voller Höhe seine Tante.
Schenkungsteuerlich hatte der Kläger und auch das Finanzgericht angenommen, als Zuwendung der Tante wäre nur der Wertzuwachs des Rentenanspruches und daher nur 2/3 der Zahlung (§ 12 Abs. 4 BewG) zu berücksichtigen.
Dies hat das Finanzamt naturgemäß anders gesehen und berücksichtigte die gesamten Beiträge als Schenkung. Nun hat der BFH dem Finanzamt recht gegeben.
Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung durch einen Dritten kann nicht als mittelbare Schenkung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsanspruchs beurteilt werden. Vielmehr muss der gezahlte Beitrag in voller Höhe als Schenkung an den Neffen berücksichtigt werden. Diese Geldzuwendung ist nicht als Anspruch aus einer Lebensversicherung i.S. des § 12 Abs. 4 BewG, sondern gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 BewG mit dem Nennwert zu bewerten.
BFH Urteil vom 22. Oktober 2014, II R 26/13
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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann