Schwiegerelternschenkung: Grundstück nach Scheidung unter Umständen zurückforderbar
Schwiegereltern können Grundeigentum, das sie dem eigenen Kind und dessen Ehegatten geschenkt hatten, unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern, wenn die Ehe gescheitert ist. Dies zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Der BGH stellt darin zudem klar, dass für einen solchen Rückforderungsanspruch die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt.
Der Schwiegersohn (Antragsgegner) und die Tochter (Antragstellerin) des Schenkers waren seit 1988 miteinander verheiratet und bewohnten eine Wohnung in einem dem Vater der Antragstellerin gehörenden Haus. 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Beteiligten zu jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich diese. Der Antragsgegner zog aus der Ehewohnung aus. Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er 2009 die Teilungsversteigerung des Anwesens. Daraufhin trat der Vater der Antragstellerin Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen den Antragsgegner ab. Auf diese Abtretung gestützt nahm die Antragstellerin ihren Ex-Mann im Jahr 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch.
Erste und zweite Instanz erachteten den Anspruch für verjährt, da die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren gelte, die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen habe und daher mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten sei. Der BGH hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht (OLG) zurückverwiesen. Aufgrund der vom OLG getroffenen Feststellungen sei nicht auszuschließen, dass dem Vater der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde.
Erfolge eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, könne das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Absatz 1 BGB) zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung müsse ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar sein. Dann könne allerdings in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Fällen sei der zugewendete Gegenstand zurückzugewähren. Eine Rückgewähr löse dann aber – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht komme eine Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich – wie hier – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird. Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin nicht verjährt. Das Beschwerdegericht habe zu Unrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung sei grundstücksbezogen und richte sich daher nach § 196 BGB. Dieser sehe für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2014, XII ZB 181/13
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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann