Soll von einem Erbvertrag abgewichen werden, müssen alle Beteiligten zustimmen
Wer unter einen Erbvertrag seine Unterschrift gesetzt hat, der kann nicht nur davon ausgehen, dass die wechselseitigen Interessen und Ansprüche darin geregelt sind. Das bedeutet auch, dass ein Vertragspartner nicht das Recht hat, einzelne Passagen zu ändern oder auch nur zu ergänzen, etwa durch ein hinzugekommenes Vermächtnis.
Hier ging es um einen Erbvertrag zwischen Eltern und Sohn, das einem Berliner Testament nachgebildet war: Der Sohn sollte nach dem Tod beider Eltern den gesamten Nachlass erben. Als der Vater starb, ging die Mutter zum Notar und ergänzte den Erbvertrag durch den Zusatz, dass der Sohn nach ihrem Tod das Hausgrundstück nicht sofort verkaufen dürfen und außerdem eine Freundin von ihr 20.000 Euro als Vermächtnis erhalten solle.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vermisste im Erbvertrag eine Klausel, die Änderungen erlaubt – und kassierte ihren „Nachtrag“.
OLG Frankfurt am Main, 7 U 78/16 vom 09.06.2017
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler