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Witwengeld: Beweismittel bei Widerlegung gesetzlicher Vermutung einer Versorgungsehe nicht beschränkt

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Bei der Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) stehen der Witwe für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe alle Beweismittel zur Verfügung. Es sind nicht nur „äußere, objektiv erkennbare“, sondern auch „innere, subjektive“ Umstände – insbesondere die Motive der Ehegatten bei der Heirat – von Bedeutung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
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