Home Testament: Auch eine „Vollmacht“ kann den Nachlass wirksam regeln

Testament: Auch eine „Vollmacht“ kann den Nachlass wirksam regeln

Euro-Scheine Erbschaft

Hat eine Frau per Testament „rechtssicher“ ihr Haus an ihre zwei Schwestern zu gleichen Teilen vererbt, und liegt diesem wirksamen Testament ein Schriftstück bei, das die Frau vor ihrem Tod eigenhändig mit „Vollmacht“ überschrieben und ebenso unterschrieben hat, so ist dieses Dokument gleichfalls wirksam, wenn sich daraus der letzte Wille der Erblasserin ergibt.

In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um eine Vollmacht für die Tochter einer Schwester (also für die Nichte), die „über den Bausparvertrag bei der (…) Bausparkasse (…) verfügen sowie sich sämtliches Vermögen bei der Volksbank (…) auszahlen“ lassen dürfe. Die Mutter dieser Nichte (also eine Schwester der Erblasserin) besaß die „echten“ Vollmachten über alle Bankkonten und zahlte ihrer Tochter die Hälfte des Vermögens daraus aus. Die andere Schwester sträubte sich mit der Begründung, dass es sich bei der Vollmacht für die Nichte nicht um einen wirksamen letzten Willen gehandelt habe. Sie wurde aber eines Besseren belehrt. Die Formulierungen in dem Text, die Nichte solle „sich die Guthaben auszahlen lassen“ sprechen eindeutig für die Zuwendung, die sie auch behalten dürfe.

OLG Hamm, 10 U 64/16 vom 11.05.2017


Brinkmann

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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann