Home Testament: Ausnahmsweise kann auch eine „Oberschrift“ gültig sein

Testament: Ausnahmsweise kann auch eine „Oberschrift“ gültig sein

Handschrift Oberschrift Testament

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, das auch handschriftliche Ergänzungen im Testament wirksam sein können, ohne dass sie jeweils einzeln unterschrieben wurden.

Es sei entscheidend, dass der Erblasser eventuelle spätere Änderungen seines letzten Willens in der Testamentsurkunde angekündigt hat. Hat eine Frau am oberen Rand ihres Testaments mit Datum vermerkt, dass sie nachträglich Änderungen und Streichungen vorgenommen hat, die einzelnen Änderungen aber nicht unterschrieben, so können sie dennoch wirksam sein. Die ursprüngliche Testamentsunterschrift der Dame decke ausnahmsweise die nachträglich angebrachten Zusätze. Mit dieser so genannten „Oberschrift“ seien die Änderungen in diesem Fall erkennbar gedeckt.

KG Berlin, 6 W 97/16


Brinkmann

Sie haben Fragen zum Thema?

Wenden Sie sich gerne an Ihren Partner für Testamentgestaltung
Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann