Testament: Keine Bezugnahme auf ein Schreibmaschinen-Schriftstück
Die Form eines eigenhändigen Testaments wird nicht dadurch gewahrt, dass der Erblasser auf ein mit einer Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Schriftstück Bezug nimmt.
Diese Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück ist nur dann möglich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient. Denn dann diene es lediglich der Auslegung eines bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren letzten Willens, so das OLG Köln.
OLG Köln, 2 Wx 249/14
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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann