Testamentsvollstrecker kann für Nichtzahlung der Erbschaftsteuer haften
Ist ein Testamentsvollstrecker gemäß § 31 Absatz 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet, hat er nach § 32 Absatz 1 Satz 2 ErbStG für die Zahlung der Erbschaftsteuer Sorge zu tragen. Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich aus diesen Verpflichtungen eine Haftung des Testamentsvollstreckers für den Fall der Nichtzahlung der Erbschaftsteuer durch die vom Umfang der Testamentsvollstreckung betroffenen Erwerber ergibt (§§ 34, 69 der Abgabenordnung).
Voraussetzung für die Haftung sei stets eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch den Testamentsvollstrecker. Eine solche Pflichtverletzung sei insbesondere dann gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass verfrüht verteilt hat, ohne einen entsprechenden Anteil als Sicherheit für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zurück zu behalten und anschließend die Erbschaftsteuer vom jeweiligen Erwerber nicht bezahlt werden kann. Eine verfrühte Nachlassverteilung durch den Testamentsvollstrecker sei jedoch nur dann anzunehmen, wenn dieser im Zeitpunkt der Auskehrung des Nachlassvermögens erkennbar mit einer Erbschaftsteuer(nach)forderung rechnen musste.
Soweit dem Testamentsvollstrecker nicht bereits im Zeitpunkt der Nachlassverteilung Umstände bekannt sind, die eine Nachversteuerung innerhalb der Behaltensfrist wahrscheinlich machen, bestehe keine Grundlage, ihm in Ermangelung einer Mittelzurückbehaltung für etwaige Nachsteuern eine haftungsbegründende Pflichtverletzung anzulasten. Eine Haftung des Testamentsvollstreckers für eine Nachsteuer ergebe sich folglich nur dann, wenn dieser pflichtwidrig den Nachlass voreilig verteilt hat, obwohl für ihn eine (gegebenenfalls noch bevorstehende) Verletzung der Behaltensvoraussetzungen hätte erkennbar sein müssen.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 04.02.2016, S 3812.1.1 – 12/8 St34
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler