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40 Rechtsirrtümer über das Erbrecht

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen 40 weit verbreitete Irrtümer über das Erbrecht und rund um das Thema „Erben und Vererben“ dar. Wir befassen uns hier mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht und über sonstige relevante Aspekte des Erbrechts, vor allem den Themenkreisen Ausschlagung, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und Erbengemeinschaft.

Rechtsirrtümer betreffend Testamente

1.
Es muss ein Testament gemacht werden,
sonst kann man sein Vermögen nicht vererben.

Das stimmt nicht. Wenn kein Testament oder Erbvertrag besteht, greift die sogenannte „gesetzliche Erbfolge“. Hiernach erben maßgeblich die nächsten Verwandten des Verstorbenen (Erblassers), insbesondere Kinder, Eltern und ggf. Geschwister. Daneben erbt der Ehegatte. Bitte sehen Sie zu Details die Ausführungen im Skript „Die Grundzüge des deutschen Erbrechts“ in unserem Downloadbereich (Kategorie „Informationen/Informationen für Vererber/ Erblasser).

2.
Ich kann meinen Hund, meine Katze oder mein sonstiges Haustier als Erben einsetzen.

Das ist nicht möglich. Erben können nur Menschen sein, daneben Gesellschaften wie zum Beispiel eine GmbH oder AG. Weiter können auch Vereine Erben sein.

3.
Ein Testament kann ich nur beim Notar machen.

Auch dies ist falsch. Man kann ein sogenanntes „privatschriftliches Testament“ errichten, das aber komplett mit der Hand geschrieben sein muss (ein PC- oder Schreibmaschinendokument mit Unterschrift reicht nicht!), daneben müssen auf der Urkunde Datum, Ort und Unterschrift auf dem Dokument vorhanden sein. Da die weitaus meisten der selbst verfassten Testamente formunwirksam sind, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar dringend ratsam.

4.
Man muss ein Testament zerreißen oder sonst vernichten, bevor man ein neues verfassen kann.

Nein. Rechtlich geht ein neueres einem älteren Testament vor. Es ist aber trotzdem ratsam, das alte Testament zu vernichten, da sonst zwei sich ggf. widersprechende Dokumente in der Welt sind und es zu Verwirrungen kommen kann.

5.
Ein Testament muss immer mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschrieben sein.

Das ist falsch. Es muss sich nur aus dem Dokument selbst ergeben, dass ein Wille, sein Vermögen zu vererben, besteht. Daher kann unter Umständen auch ein Brief ein formwirksames Testament darstellen.

6.
Auch ein Alzheimer-Patient kann ein Testament verfassen.

Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, weil bei fortgeschrittener Alzheimer-Erkrankung in der Regel die sog. „Testierfähigkeit“, also die Fähigkeit, die Reichweite und die Bedeutung der im Testament getroffenen Verfügungen zu erkennen und zu überblicken, fehlt. In Einzelfällen, wenn die Krankheit noch nicht weit fortgeschritten ist, kann die Testierfähigkeit aber noch vorhanden sein. Ob dies der Fall ist, kann in der Regel nur von einem Mediziner beantwortet werden. Der Vermerk eines Notars, der Erblasser habe bei Verfassung des Testaments über die ausreichende Testierfähigkeit verfügt, kann hierfür ein Indiz sein.

7.
Ich kann es in einem Testament einem Dritten überlassen, meinen Erben zu bestimmen.

Das ist grundsätzlich nicht möglich. Die Einsetzung des Erben muss der Vererbende selbst vornehmen.

8.
Ich kann alternativ verschiedene Personen als meine Erben bestimmen.

Das ist nicht möglich, ein Erbe und muss klar, deutlich und unzweifelhaft bestimmt sein.

Wurde bestimmt, dass eine bestimmte Person „oder“ eine andere Erbe sein soll, kann hierin aber ggf. eine wirksame sogenannte „Ersatzerbenbestimmung“ liegen, wonach die zweitgenannte Person erst Erbe werden soll, wenn die erste nicht mehr Erbe wird (z.B. wegen Vorversterbens).

9.
In einem Testament eingesetzte Pfleger oder sonstiges Personal eines Senioren- oder Pflegeheimes werden Erben.

Das ist in der Regel falsch. Nach dem Heimgesetz oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind Bedienstete eines Senioren- oder Pflegeheims von einer Erbenstellung ausgeschlossen. In Einzelfällen (private, ambulante Pflegedienste) kann aber eine Erbeneinsetzung wirksam sein.

10.
Ich kann in meinem Testament keine Bedingungen nennen, unter denen jemand Erbe sein soll.

Dies stimmt nicht. Die Bedingungen dürfen aber nicht sittenwidrig sein (dies ist z.B. der Fall, wenn die Erbenstellung an die Begehung von Straftaten geknüpft wird). Man sollte auch darauf achten, dass die Bedingungen erfüllt werden können, da sonst ein Erbe über das Testament nicht eingesetzt wurde und dann die gesetzliche Erbfolge greift (siehe Frage 1).

11.
In Deutschland kann nur ein Deutscher ein Testament verfassen.

Nein. Auch Staatsangehörige anderer Staaten können Testamente verfassen. Diese haben sich aber in der Regel an den Anforderungen des Heimatrechts des Betreffenden (z.B. Italiener -> italienisches Recht, Engländer -> englisches Recht) zu orientieren, was Formvorschriften und die Möglichkeiten der Erbeinsetzung und sonstigen inhaltlichen Gestaltung angeht. Hier sind gegebenenfalls völlig andere Grundsätze als die des deutschen Erbrechts zu beachten, daher sollte in einem solchen Fall ein Rechtsanwalt oder Notar hinzu gezogen werden.

12.
Ein Testament muss immer in Verwahrung bei Gericht gegeben werden.

Das ist nicht richtig. Ein Testament kann in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden, eine Pflicht hierzu besteht aber nicht. Gleichwohl ist die amtliche Verwahrung anzuraten: Hiermit beugt man der Gefahr vor, dass ein Testament nicht aufgefunden wird oder Verwandte ein ihnen „unliebsames“ Testament „verschwinden lassen“.

13.
Ein Testament kann immer angefochten werden.

Das ist in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht richtig. Es müssen besondere „Anfechtungsgründe“ des Erblassers vorliegen, also zum Beispiel ein Irrtum, dem er erlag, eine Täuschung oder Drohung durch Dritte. Wer das Testament anfechten will, muss dies vor Gericht beweisen, was oft zu Schwierigkeiten führt. Es gibt hier auch verschiedene Anfechtungsfristen. Suchen Sie anwaltlichen Rat, wenn dieses Thema relevant wird.

14.
Es ist ausreichend, wenn der Erblasser mehrmals, gegebenenfalls auch vor Zeugen, erwähnt hat, wer sein Erbe sein soll. Ein schriftliches Testament braucht man dann nicht mehr.

Das ist falsch. Es muss im Rahmen einer Erbeinsetzung immer ein formwirksames Testament oder ein Erbvertrag vorhanden sein. Mündliche Beurkunden, auch wenn sie mehrfach und unter Zeugen erfolgt sind, reichen dafür nicht aus.

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein bekanntes Testament nicht mehr aufzufinden ist. Dann kann es unter großen Schwierigkeiten möglich sein, hiernach eine Erbfolge anzutreten. Derjenige, der sich auf dieses Testament beruft, muss aber beweisen, dass es dieses Testament mit dem von ihm behaupteten Inhalt gibt und dass der Erblasser es nicht vernichtet und dadurch aufgehoben hat.

Rechtsirrtümer betreffend das Pflichtteilsrecht

15.
Alle meine Verwandten haben ein Pflichtteilsrecht an meinem Nachlass.

Das ist falsch. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder, in besonderen Fällen auch Eltern. Daneben haben Ehegatten auch ein Pflichtteilsrecht. Geschwister haben kein Pflichtteilsrecht.

16.
Den Pflichtteilsberechtigten gehört die Hälfte am Nachlass.

Dies stimmt nicht. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, die Erben müssen also Geld bezahlen. Miteigentum am Nachlass und an einzelnen Nachlassgegenständen besteht nicht. Die Höhe des Geldanspruchs beträgt die Hälfte der Erbquote nach gesetzlichem Erbrecht. Man muss also ermitteln, wie sich der Pflichtteilsberechtigte ohne Testament oder Erbvertrag gestanden hätte, und die Hälfte dieser Erbquote steht ihm als Geldanspruch zu.

17.
Der Pflichtteilsberechtigte kann den Verkauf von bestimmten Nachlassgegenständen verlangen.

Nein. Er hat nur den vorgenannten Geldanspruch. Wie die Erben diesen erfüllen, bleibt ihnen überlassen. In der Praxis muss aber oft ein Teil des Nachlasses „versilbert“ werden, um den Anspruch begleichen zu können.

18.
Der Pflichtteilsberechtigte muss sich vom Erblasser empfangene Leistungen (z.B. Schenkungen o.ä.) nicht anrechnen lassen.

Dies ist falsch. Schenkungen und Leistungen, die ihm mit der Bestimmung, sie seien auf den Pflichtteil anzurechnen, zugewandt wurden, muss er sich entgegen halten lassen. Fragen Sie einen Rechtsanwalt, sollte diese Problematik auftreten.

19.
Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf ein Gutachten, dass den Nachlasswert bestimmt.

Das stimmt so nicht. Die Erben haben ein Verzeichnis vorzulegen, das den Nachlasswert zum Todestag des Erblassers auflistet. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass der Pflichtteilsberechtigte ein Gutachten über den Wert von Immobilien verlangen kann. Gegenzurechnen in der Auflistung sind aber Schulden des Erblassers (z.B. Kreditschulden) und die Kosten der Beerdigung.

20.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt als erbrechtlicher Anspruch in 30 Jahren.

Das ist nicht korrekt. Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Mit etwas Glück kann daher der Erbe dem Pflichtteilsanspruch entgehen, wenn dieser verjährt ist.

21.
Enterbe ich meine Kinder oder meinen Ehegatten, sind sie auch den Pflichtteil los.

Das ist falsch. Wird ein Pflichtteilsberechtigter „enterbt“, so steht ihm trotzdem der Pflichtteil zu. Dieser ist nur unter ganz besonders engen Voraussetzungen zu völlig entziehen (siehe nächsten Punkt).

22.
Meine Kinder sind vom Pflichtteil ausgeschlossen, wenn sie gegen mich Straftaten begangen haben.

Das ist so allgemein nicht richtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auch den Pflichtteil entziehen, dazu können die Begehung von besonders schweren Straftaten zählen oder ein unsittlicher Lebenswandel, zum Beispiel Trunk/Spiel/Drogensucht (sog. Pflichtteilsunwürdigkeit). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann muss gleichwohl im Testament noch explizit der Pflichtteil entzogen werden, und zwar unter Nennung des Grundes und des Sachverhaltes, aus dem sich die Pflichtteilsunwürdigkeit ergibt. Hier gibt es viele Vorschriften zu beachten, zum 01.01.2010 sind die Pflichtteilsentziehungsgründe auch erweitert worden. Lassen Sie sich daher beraten, wenn Sie auch den Pflichtteil entziehen wollen oder Ihnen der Pflichtteil entzogen wurde.

Sonstige Themenkreise und Irrtümer hierüber

23.
Wenn ich den Erblasser gepflegt habe, steht mir der Nachlass zu.

Das ist falsch. Erbe wird nur, wer durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge zum Erben berufen ist. Der Pflegende kann aber in engen Grenzen seine Aufwendungen zur Pflege ersetzt verlangen.

Hat einer von mehreren Erben gepflegt, hat er gesetzliche Ausgleichsansprüche gegen die nicht pflegenden Erben. Sollte dieser Themenkreis bei Ihrem Erbfall relevant werden, sollten Sie sich beraten lassen.

24.
Die Beerdigungskosten zahlen der Ehegatte und die Kinder.

Das stimmt in dieser Allgemeinheit nicht. Die Erben haben diese Kosten zu tragen. Diese sind aber nicht zwangsläufig Ehegatte und Kinder. Nur, wenn diese also auch Erben sind, müssen sie diese Kosten bezahlen. Zu den von den Erben zu zahlenden Kosten fallen auch die Kosten des Begräbnismahles, nicht aber Reise- und Übernachtungskosten der Begräbnisgäste.

25.
Die Erben haben sich um die Grabpflege zu kümmern.

Das stimmt so allgemein nicht. Die nächsten Angehörigen haben als Inhaber des sogenannten „Totenfürsorgerechts“ das Recht, sich um die Grabgestaltung und die Grabpflege zu kümmern. Sehen Sie zu Details unser Merkblatt unter „Informationen/Informationen für Erbende/Grabpflege- Was ist zu beachten“.

26.
Alle Erben bekommen einen gleichen Teil am Nachlass.

Auch dies stimmt in dieser Allgemeinheit nicht. Der Erblasser kann schließlich im Testament oder Erbvertrag Quoten der Erben bestimmen, die völlig beliebig sind. Wenn eine solche wirksame Bestimmung vorliegt, dann ist nur diese maßgeblich.

27.
Ich bin verpflichtet, ein Erbe anzutreten.

Dies ist nicht richtig. Jeder kann eine Ausschlagung der Erbschaft erklären beim Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers oder auch am eigenen Wohnsitz. Dies ist ratsam bei einem überschuldeten Nachlass. Diese Ausschlagung ist aber fristgebunden, sie muss in der Regel 6 Wochen nach Eintritt des Erbfalls und Kenntnis davon, bei Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrages 6 Wochen nach dessen Eröffnung erklärt werden. Diese 6 Wochen sind in der Praxis sehr knapp bemessen, um eine etwaige Überschuldung des Nachlasses zu ermitteln. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, sollte diese Thematik auftreten.

28.
Ich bin verpflichtet, die Schulden des Erblassers zu zahlen.

Das stimmt in dieser allgemeinen Form nicht. Zwar haftet der Erbe auch für Schulden des Erblassers, er kann aber seine Haftung auf den Nachlass begrenzen durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Werden diese Möglichkeiten nicht wahrgenommen, so haftet der Erbe auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers. Schließlich gibt es die Möglichkeit der Ausschlagung (siehe Nummer 5). Suchen Sie anwaltliche Hilfe, wenn sich hohe Schulden im Nachlass befinden.

29.
Wenn ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid) gegen den Erblasser hat, muss mich das als Erbe nicht interessieren.

Das ist falsch. Der Gläubiger kann den Titel vom Gericht gegen den Erben (oder auch die Erbengemeinschaft) umschreiben lassen, sodass diese dann zu zahlen haben. Es gibt aber die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, sie Nummer 6.

30.
Ein Vorerbe darf Grundstücke aus dem Nachlass nicht verkaufen und nichts aus dem Nachlass verschenken.

Auch das ist so allgemein nicht richtig. So kann ein sogenannter „befreiter Vorerbe“ im Rahmen seiner Befreiung doch meist Grundstücke verkaufen. Vom Schenkungsverbot kann aber der Vorerbe nicht befreit werden.

31.
Der Vorerbe hat dem Nacherben den Nachlass zu erhalten, ohne Gegenleistungen verlangen zu dürfen.

Dies stimmt in dieser Form nicht. Zwar hat der Vorerbe etwaige Immobilien im Nachlass zu erhalten, kann aber hierfür meist Aufwendungsersatz verlangen. Daneben darf er über die Nachlassgegenstände, bezüglich derer er nicht einem Verfügungsverbot unterliegt, Verfügungen (nur eben keine Schenkungen) treffen. Er darf also zum Beispiel das Auto des Erblassers verkaufen.

32.
Eine Lebensversicherung steht dem Erben zu.

Das ist so nicht richtig. Die Lebensversicherung steht dem sogenannten „Bezugsberechtigten“ zu. Dies ist derjenige, der vom Erblasser als eben Bezugsberechtigter im Versicherungsvertrag eingesetzt ist. Das muss nicht der Erbe sein. Ist er es nicht, fällt die Versicherungssumme nicht dem Erben zu und sie befindet sich auch nicht im Nachlass, sondern steht unmittelbar dem Bezugsberechtigten zu. Dieser kann die Summe direkt von der Versicherung verlangen.

33.
Es reicht eine Vollmacht des Erblassers, damit ich als Erbe nach seinem Tod an seine Bankkonten gelangen kann.

Das stimmt so allgemein formuliert nicht. In der Regel lassen die Banken nur solche Vollmachtsformulare gelten, die sie selbst vorgegeben und die der Erblasser unterzeichnet hat. Meist ist auch eine sogenannte notarielle postmortale Vollmacht anerkannt. Wer ganz sicher gehen will, sollte einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen.

34.
Die Erben können über den Nachlass verfügen, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde.

Das ist falsch. Nur der Testamentsvollstrecker darf dann Nachlassgegenstände verkaufen oder Prozesse führen.

35.
Ein Testamentsvollstrecker muss sein Amt annehmen.

Das ist falsch. Er kann sein Amt ohne Begründung durch formelle Erklärung an das Nachlassgericht ausschlagen. Daher sollte der Erblasser mit demjenigen, den er als Testamentsvollstecker einsetzen möchte, vorher sprechen, ob dieser das Amt überhaupt annehmen will. Denn hiermit sind zwar einige Rechte, aber auch viele Pflichten und ein Haftungsrisiko verbunden.

36.
Ein Testamentsvollstrecker darf keine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen.

Das stimmt nicht. In der Regel darf er für seine Tätigkeit 3-5 % des Nachlasswertes verlangen, daneben hat er Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (z.B. Kopie- und Fahrtkosten). Es gibt hier aber zahlreiche Abweichungen von diesem Grundsatz. So können im Einzelfall auch feste Stundensätze angesetzt werden (z.B., wenn der Testamentsvollstrecker Rechtsanwalt ist) oder andere Prozentsätze, je nach Größe des Nachlasses. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, sollte diese Problematik relevant werden.

37.
Innerhalb einer Erbengemeinschaft muss eine Auseinandersetzung nur erfolgen, wenn alle Beteiligten zustimmen.

Das ist falsch. Jeder der Erben kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Sind sich die Erben einig, wie der Nachlass verteilt werden soll, gibt es keine Probleme. Bei Streitigkeiten kommt es zur sogenannten Teilungsversteigerung, bei der der Nachlass versteigert wird und der Erlös gemäß der Erbquoten an die Erben verteilt wird. Dies gilt es zu vermeiden, da hier die Gegenstände, wenn überhaupt, nur mit großem Verlust versteigert werden können.

38.
Jeder der Erben kann über Nachlassgegenstände verfügen.

Das stimmt ebenfalls nicht. Miterben können grundsätzlich nur „gesamthänderisch“, also einstimmig handeln, wenn im Testament nichts anderes bestimmt wurde. Sie haben also nicht Eigentum an einem besonderen Nachlassgegenstand, sondern Miteigentum gemäß ihrer Erbquote hieran (Ausnahme: Vermächtnisse).

39.
Da die Miterben nur gemeinschaftlich handeln können, muss immer ein Beschluss aller Miterben herbeigeführt werden, auch wenn Gefahr für die Substanz des Nachlasses droht.

Das ist nicht richtig. Ist die Substanz des Nachlasses in Gefahr, so kann auch ein einzelner Miterbe zur Abwendung dieser Gefahr Maßnahmen ergreifen, um die Substanz des Nachlasses zu erhalten (sogenanntes „Notverwaltungsrecht“, Beispiel: Das Dach der Immobilie ist kaputt und muss zeitnah neu gedeckt werden). Er kann dann von den Miterben Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Es gibt auch Bereiche, in denen mit Mehrheit der Erben Maßnahmen beschlossen werden können.

40.
Alle Miterben haften zu gleichen Teilen für Schulden des Erblassers und des Nachlasses (z.B. Begräbniskosten).

Das stimmt so allgemein nicht. Zwar kann jeder Erbe von Gläubigern bei noch nicht auseinander gesetzter Erbengemeinschaft den vollen Betrag der Schulden verlangen. Hat der Miterbe diese aber bezahlt, so kann er Ausgleich von den anderen Erben gemäß Höhe ihrer Erbquoten vom „vorfinanzierten“ Betrag verlangen.



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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler