Home Versicherungsschein beweist grundsätzlich gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages

Versicherungsschein beweist grundsätzlich gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages

Die Klage eines Erben auf Auszahlung von Ansprüchen aus privaten Rentenversicherungen war erfolgreich. Das Landgericht (LG) Coburg stellte fest, dass solche Ansprüche dem durch Testament eingesetzten Erben zustehen. Es weist darauf hin, dass der Versicherungsschein die maßgebliche Urkunde bei einem Versicherungsvertrag ist. Er beweise grundsätzlich den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages.

Die Tante des Klägers schloss bei dem beklagten Versicherungsunter- nehmen zwei Rentenversicherungen ab. Sie zahlte Beträge von mehreren 10.000 Euro als Einmalbeträge ein. Es war vereinbart, dass die eingezahlten Beträge im Fall des Todes abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Die Tante verstarb, nachdem sie durch Testament ihren Neffen, den Kläger, als Alleinerben eingesetzt hatte. Der Kläger meint, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen in Höhe von etwa 42.000 Euro und 17.000 Euro erhalten müsse. Die Beklagte brachte vor, dass mit den Versicherungsurkunden an die Tante Begleitschreiben versendet worden seien. In diesen sei enthalten, dass nach dem Tod der Tante die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhielten. Der Kläger sei nicht der gesetzliche Erbe, sondern lediglich durch Testament eingesetzt.

Das Gericht gab der Klage bezüglich der Versicherungsleistungen statt. Der Kläger als Erbe der verstorbenen Tante sei bezugsberechtigt. Es habe nicht geklärt werden können, ob die Regelung in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Tante und der Versicherung vereinbart worden sei. In den Versicherungsscheinen hätten sich keine Angaben zur Bezugsberechtigung im Fall des Todes gefunden. Der Versicherungsschein als Urkunde trage aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages müsse sich aus dem Versicherungsschein ergeben. Dort sei die Frage der Bezugsberechtigung für den Tod nicht geregelt, sodass es bei der gesetzlichen Regelung verbleibe, dass der Erbe anstelle des Erblassers eintritt. Da das Versicherungsunternehmen nicht beweisen konnte, dass die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart wurde, habe der Neffe die Beträge fordern können.

Ergänzend führt das LG auch aus, dass, selbst wenn die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre, diese so auszulegen wäre, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.

Landgericht Coburg, Urteil vom 15.04.2014, 22 O 598/13, rechtskräftig


Brinkmann

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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann