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Kurznews Erbrecht: Nachlass von Grundstücken und Immobilien

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Nur was zum Zeitpunkt des Todes zum Nachlass gehört, kommt mit in den Pflichtteil

Ist die Tochter eines Landwirts von ihrem Vater „enterbt“ worden, so hat sie zwar einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der wird allerdings nur aus dem Nachlass berechnet, der zum Todeszeitpunkt (also zum Zeitpunkt des Erbfalles) „Bestand und Wert“ hat. Ist der Hof lebzeitig vom Vater auf seinen Sohn (also auf den Bruder der Pflichtteilsberechtigten) übertragen worden und sind seitdem mehr als zehn Jahre vergangen, so kann daraus nichts mehr für den Pflichtteil errechnet werden.

Der Sohn hatte im entschiedenen Fall den damals noch auf 49.000 Euro Wirtschaftswert geschätzten Hof außerdem kurz nach der Übertragung weiterverkauft.

OLG Hamm, 10 W 97/17 vom 20.07.2018

Mit einem Privattestament kommt man beim Grundbuchamt nicht weit

Wird laut privatschriftlichem, handgeschriebenem Testament ein Grundstück mit Immobilie vermacht, so muss dafür ein Erbschein vorgelegt werden. Ein „öffentlich“ vom Notar errichtetes Testament dagegen würde beim Grundbuchamt anerkannt. Nur so sei nachgewiesen, dass der neue Eintrag korrekt vorgenommen wird.

OLG München, 34 Wx 174/18 vom 25.07.2018

Autor: Miles B. Bäßler


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