Wenn das Testament nicht eindeutig ist, muss gemutmaßt werden
Die gesetzliche Erbfolge kann durch ein Testament des Erblassers beseitigt werden. Dafür ist neben der Form auch der verwendete Wortlaut wichtig. Das zeigt ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht Rostock entschieden wurde.
Dort hatte die Mutter von fünf Kindern unter der Überschrift „Testament“ handschriftlich und mit Unterschrift verfügt, einer der Söhne solle „über ihr gesamtes Vermögen bevollmächtigt“ sein. Dieser Sohn starb kurz vor der Mutter.
Nach dem Tod der Mama stritten die beiden Kinder des gestorbenen Sohnes mit den verbliebenen Onkeln und Tanten darum, ob nur die beiden Kinder (Enkel) aufgrund des „Testaments“ alleinige Erben geworden sind.
Weil nicht endgültig ermittelt werden konnte, ob mit dem „Testament“ eine Erbeinsetzung des verstorbenen Sohnes oder nur dessen Bevollmächtigung für die Nachlassabwicklung gewollt war, musste auf den „mutmaßlichen Willen“ der Mama abgestellt werden. Und der ergab nach Auffassung des Gerichts, dass neben den beiden Enkeln auch die Onkel und Tanten als Erben anzusehen seien. Ob das mit dem wirklichen Willen der Mutter übereinstimmte, blieb offen.
OLG Rostock, 3 W 98/14 vom 08.01. 2015
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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann