Home Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments, wenn der andere Ehegatte unter Betreuung steht

Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments, wenn der andere Ehegatte unter Betreuung steht

Altes Ehepaar

Will ein Ehegatte ein gemeinschaftliches Testament gegenüber einem geschäfts- und testierunfähig gewordenen Ehegatten widerrufen, muss der Betreuer für den Geschäftskreis „Vermögensverwaltung“ bestellt sein. Es reicht nicht aus, wenn er eine Postvollmacht hat.

Ein kinderloses Ehepaar hatte sich durch gemeinschaftliches privatschriftliches Testament 1987 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Zwischenzeitlich war die Frau wegen einer dementiellen Erkrankung geschäfts- und testierunfähig geworden, so dass der Neffe zum Betreuer für sie bestellt wurde. Im Jahr 2009 ließ der Ehemann einen Widerruf dieses Testaments beurkunden. Er errichtete am selben Tage ein notarielles Alleintestament, in dem er seine Ehefrau als umfassend befreite Vorerbin und den Neffen als Nacherben bestimmte. Eine Zustellung des Testamentswiderrufs erfolgte an den Neffen, der als Betreuer eine Postvollmacht hatte. Erst nachdem der Mann verstorben war, wurde der Aufgabenkreis des Betreuers um den Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ erweitert. Eine erneute Übergabe der Widerrufserklärung erfolgte nicht. Nachdem auch die Frau verstorben war, beanspruchten die gesetzlichen Erben den Nachlass aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahr 1997. Sie halten das gemeinschaftliche Testament für noch wirksam und den Widerruf für unwirksam. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab ihnen recht.

Der Neffe ist trotz der Erbeinsetzung durch den verstorbenen Ehemann nicht Alleinerbe geworden, da das gemeinschaftliche Testament mangels Zustellung an die Ehefrau nicht wirksam widerrufen worden ist. Zwar ist grundsätzlich auch gegenüber einer geschäfts- und testierunfähigen Person ein Testamentswiderruf zulässig. Dazu muss aber der Betreuer den Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ zuvor vom Betreuungsgericht für zuständig erklärt worden sein. Das war hier zu dem Zeitpunkt, als dem Neffen die Widerrufserklärung übergeben worden ist, (noch) nicht der Fall. Die spätere Übertragung der Vermögensbetreuung ändert an der Unwirksamkeit des Widerrufs nichts.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.6.2015, 11 Wx 12/15


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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler