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Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Grundsätzlich löst jeder unentgeltliche Erwerb Steuer aus. Man unterscheidet in Erwerb von Todes wegen und Erwerb unter Lebenden. Im ersten Fall spricht man von der Erbschaftsteuer und im zweiten Fall von der Schenkungsteuer. Für beide Steuerarten gelten weitgehend dieselben Regelungen, insbesondere zu Freibeträgen und Steuersätzen.

Persönliche Steuerpflicht

Die Steuer fällt immer dann an, wenn einer der Beteiligten einen Wohnsitz in Deutschland hat. Wenn also entweder der Erbe oder der Erblasser bzw. der Beschenkte oder der Schenker in Deutschland wohnt wird Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällig. Dabei muss es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Schon ein Zweitwohnsitz ist ausreichend.

Um der deutschen Erbschaftsteuer zu entkommen genügt es also nicht auszuwandern. Auch alle potentiellen Erben müssten im Ausland leben.

Zudem gibt es noch die beschränkte Steuerpflicht mit Inlandsvermögen. Bestimmte Vermögensgegenstände, insbesondere Immobilien, werden in Deutschland im Erb- oder Schenkungsfall stets besteuert, auch dann wenn die Beteiligten sonst keinen Bezug zu Deutschland haben.

Steuerbefreiungen

Auch wenn jede Erbschaft oder Schenkung im Grundsatz besteuert wird, gibt es teils hohe Freibeträge. Insbesondere gilt dies für nahe Verwandte. Folgende Freibeträge können alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden:

Ehegatte: 500.000 Euro
Kind: 400.000 Euro
Enkelkind: 200.00 Euro
Elternteil: 100.00 Euro (nur im Erbfall)
Sonstige: 20.000 Euro

Zudem gibt es für den überlebenden Ehegatten noch einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro. Dieser Freibetrag wird aber gekürzt wenn dem Hinterbliebenen Versorgungsbezüge zustehen (z. B. die Hinterbliebenenrente), die durch den Tod des Ehegatten steuerfrei sind. Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge gemindert. Einen ähnlichen Freibetrag gibt es auch für Kinder und Enkel, deren Eltern ebenfalls bereits verstorben sind.

Bei einem Alter…
… bis zu 5 Jahren = 52.000€
… von mehr als 5 bis zu 10 Jahren = 41.000€
… von mehr als 10 bis zu 15 Jahren = 30.700€
… von mehr als 15 bis zu 20 Jahren = 20.500€
… von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres = 10.300€

Steuerklassen

Sobald die Freibeträge überschritten werden greifen Steuersätze, die sich nach der jeweiligen Steuerklasse richten.

Steuerklasse I

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder und Stiefkinder
  • Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (Enkel, Urenkel etc.)
  • Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc. (nur im Erbfall, sonst Steuerklasse II)

Steuerklasse II

  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc. (im Fall der Schenkung)
  • Stiefeltern
  • Schwiegersöhne und Schwiegertöchter
  • Schwiegereltern
  • Geschiedene Ehegatten

Steuerklasse III

  • Alle übrigen Erwerber (auch nichteheliche Lebensgefährten)

Steuersätze in den jeweiligen Steuerklassen

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Prozent in der Steuerklasse
EURO I II III
75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %
13.000.000 23 % 35 % 50 %
26.000.000 27 % 40 % 50 %
Über 26.000.000 30 % 43 % 50 %

Steuer sparen durch vorweggenommene Erbfolge

Es ist möglich Vermögenswerte den vorgesehenen Erben, meist den Kindern oder nahen Verwandten, schon vor dem Tod zukommen zu lassen. Bei solchen Schenkungen spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Steuerlich hat dies drei Vorteile:

    1. Künftige Wertsteigerungen, beispielsweise einer Immobilie, werden steuerlich nicht mehr erfasst, da die Bewertung zum Zeitpunkt der Schenkung erfolgt.
    2. Die Freibeträge, beispielsweise 200.000 Euro für ein Enkelkind, können alle 10 Jahre ausgeschöpft werden. Wenn also seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind, steht im Erbfall erneut der volle Freibetrag zur Verfügung.
    3. Vorbehaltene Rechte, beispielsweise ein Wohnrecht mindern die Bemessungsgrundlage und damit die Steuer selbst.

Vorteil Familienheim

Der Ehegatte oder ein Kind kann die selbstgenutzte Immobile, also ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder einen Hausanteil steuerfrei erben, wenn er nach dem Erbfall dort selbst einzieht und mindestens zehn Jahre lang wohnen bleibt.

 


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