Eine Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem ein Einzelner im Hinblick auf seine eigene, zukünftige medizinische Versorgung Regelungen anordnen kann, was in dem Falle geschehen soll, wenn er aus gesundheitlichen Gründen seinen Willen hierzu selbst nicht mehr äußern kann. Diese geht oft einher mit einer ebenfalls schriftlichen Vorsorgevollmacht, mit der eine Person, meist ein Angehöriger oder Ehegatte, die Ermächtigung erhält, in Situationen, in denen der Betroffene krankheitsbedingt selbst keine Entscheidung mehr treffen kann und für die die Patientenverfügung keine Regelung enthält, eine Entscheidung an Stelle des Betroffenen vorzunehmen.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind begrifflich und inhaltlich voneinander zu trennen, ergänzen sich aber und sollten immer nebeneinander stehen. Dabei kann sich die Vorsorgevollmacht ergänzend zur Patientenverfügung auf rein medizinische Aspekte beziehen, kann aber auch weitergehende Regelungen enthalten, z.B. Ermächtigungen zur Verfügung über Bankkonten, zur Regelung von Behördenangelegenheiten, zum Abschluss von Pflegeheimverträgen etc. Die weitestgehende Bevollmächtigung ist die „Generalvollmacht“, mit der der Generalbevollmächtigte alle Handlungen unternehmen darf, die auch der Vollmachtgeber selbst durchführen könnte. Das ist eine sehr weitreichende Ermächtigung, daher sollten Generalvollmachten (deren notarielle Beurkundung wir empfehlen) nur an Personen absoluten Vertrauens vergeben werden.
In einer wiederum schriftlichen Betreuungsverfügung hingegen kann jemand für den Fall, dass er einer gerichtlichen Betreuung bedarf (häufigster Fall: Demenz) eine konkrete Person benennen, die dann gerichtlich bestellter Betreuer werden soll. Dies ist meist der Ehegatte, Kind oder enger Freund und damit jemand, der den Betroffenen gut kennt. Das Betreuungsgericht ist an diese Regelung nicht gebunden, müsste aber, wenn es davon abweichen will, begründen, warum es gegen den Willen des Betroffenen eine andere Person als Betreuer bestellt. Das führt im Regelfall dazu, dass der Erwählte auch zum Betreuer bestellt wird. Anders herum kann auch verfügt werden, dass eine bestimmte Person nicht Betreuer werden soll (wenn z.B. befürchtet wird, dass diese sich am Vermögen des Betroffenen vergreifen könnte).
In Deutschland haben nach Schätzungen ca. 9 bis 10 Millionen Menschen eine Patientenverfügung, bzw. Vorsorgevollmacht erstellt. Hierin wird häufig geregelt, dass z.B. kein „menschenunwürdiges Leben an Apparaten“ oder „keine künstliche Ernährung“ gewünscht wird. Inhaltlich gibt es nahezu keine Begrenzungen. Fraglich ist aber, wie im konkreten Ernstfall eine Patientenverfügung wirkt, und was dann gilt, wenn eine solche nicht vorhanden oder auffindbar ist.
Um diese Schwierigkeiten anzugehen, hat mit Wirkung zum 01.09.2009 der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschiedet. Hiernach gilt
(vereinfachend dargestellt):
Jeder Betroffene sollte sich folgende Fragen stellen:
Daher sollte ein „Netzwerk“ etabliert werden: In dieses sollten Vertrauenspersonen, gerade auch der Hausarzt, Notar und Rechtsanwalt/Steuerberater und gegebenenfalls ein Geistlicher einbezogen werden, um den Ärzten und Pflegekräften den (mutmaßlichen) Willen des Verfügenden mitteilen zu können. Wir empfehlen weiter, ein Kärtchen im Portemonnaie zu tragen, aus denen sich Hinterlegungsort der Verfügung und Ansprechpartner ergeben. Geben Sie hierzu z.B. Festnetz- und Mobilfunknummern der Teilnehmer des Netzwerks an. Es empfiehlt sich weiter, alle diese Personen in einem kurzen Text zu nennen, der der Patientenverfügung beigelegt sein sollte.
Bedenken Sie stets:
Wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartnerin für Erbfragen
Rechtsanwältin Sabrina Schülling
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