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Maßnahmen für den Erbfall

Ist der Tod einer Person eingetreten, so muß trotz der persönlichen Betroffenheit und Trauer ein erhebliches Maß an Aufgaben und Formalitäten erledigt werden, und dies möglichst schnell. Anderenfalls können erhebliche Schäden entstehen, wenn z.B. Verträge nicht zeitnah gekündigt werden etc. Häufig bieten Bestattungsinstitute hierzu Hilfen gegen entsprechende Bezahlung an.

Die nachstehende Aufstellung soll als Gedächtnisstütze für den Fall dienen, dass Sie selbst Maßnahmen ergreifen wollen oder müssen.

1. Maßnahmen betreffend die Person des Erblassers (des Verstorbenen)

Totenschein

  • Wird durch den zuständigen Arzt ausgestellt, gleich ob der Todesfall im Krankenhaus eingetreten ist oder nicht.
  • Ist unverzüglich zu beantragen, regelmäßig reicht eine Nachfrage beim zuständigen Krankenhaus/Arzt.

Sterbeurkunde

  • Das Standesamt, in dessen Bezirk sich der Sterbefall zugetragen hat, ist zuständig.
  • Die Beantragung der Urkunde hat am nächsten auf den Todestag folgenden Werktag zu erfolgen.
  • mitzubringende Unterlagen: Totenschein, Familienbuch des Verstorbenen, Personalausweis, Reisepaß des Verstorbenen

Diese Urkunde ist immens wichtig, weil insb. Banken und Versicherungen ohne deren Vorlage meist keine Konten oder Versicherungssummen freigeben. Auch für ein Erbscheinsverfahren ist diese Urkunde nötig.

Meldepflicht für einen Tod

  • Meldepflichtig für einen Tod ist im Übrigen jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder von ihm aus eigenem Wissen erfahren hat, so z.B. der Vermieter, Nachbarn, unmittelbare Verwandte. Ist der Tod nicht in Anwesenheit eines Arztes oder im Krankenhaus eingetreten, kann erst einmal die Polizei informiert werden.

Bestattung

  • Zuständig ist die Friedhofsverwaltung oder das Pfarramt
  • zu beschaffende Unterlagen: Sterbeurkunde, ggf. eine Urkunde über einen Grabkauf
  • Die notwendigen Formalitäten werden auch durch ein Bestattungsinstitut durchgeführt, sofern dies beauftragt wird
  • Klären: Ist eine kirchliche Bestattung gewünscht?

Besonderheit: Feuerbestattung

  • Die Genehmigung der Polizei/Ordnungsbehörde ist einzuholen
  • Eine Feuerbestattung ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung zu beantragen
  • vorzuhaltende Unterlagen: Sterbeurkunde und ggf. die dahingehende letztwillige Verfügung des Verstorbenen
  • Auch hier kann sich ein Bestattungsunternehmen um die Durchführung kümmern

Todesanzeige

  • Diese ist rechtlich nicht erforderlich, kann aber schnell Dritte über den Todesfall informieren
  • Mit dem Druck wird in der Regel eine private Druckerei beauftragt und je nach Wunsch eine Anzeige in Zeitungen geschaltet. Die Anzeigenaufgabe sollte zeitnah erfolgen
  • Auch dies kann durch ein Bestattungsunternehmen übernommen/organisiert werden

2. Maßnahmen betreffend das Vermögen des Erblassers

Lebensversicherung

  • Wer für die Formalitäten verantwortlich und zuständig ist, ergibt sich aus den Unterlagen der jeweiligen Versicherung. Bestenfalls kann auch der zuständige Versicherungsmakler weiter helfen
  • Je nach Vertragsbedingungen liegt die Meldepflicht bei ein bis zwei Tagen nach Eintritt des Todes, bzw. nach dessen Bekanntwerden. Es ist also in der Regel Eile geboten!
  • mitzubringende Unterlagen: Sterbeurkunde, die Versicherungspolice und die Beitragsquittung

Ebenso verhält es sich bei Risikolebensversicherungen.

Unfallversicherung

(wenn der Todesfall durch Unfall eintrat)

  • Die Zuständigkeit ist auch hier aus den Versicherungsunterlagen ersichtlich
  • Eine Benachrichtigung hat hier sofort, also schnellstmöglich, zu erfolgen (z.B. durch Telefax)
  • vorzuhaltende Unterlagen: Sterbeurkunde, Versicherungspolice und Beitragsquittung

Berufsgenossenschaft
(diese ist ebenfalls bei einem Unfall zu benachrichtigen)

  • Der Arbeitgeber ist zu benachrichtigen
  • Die Anzeige sollte unverzüglich erfolgen
  • beizubringende Unterlagen: Sterbeurkunde

Sterbekasse

  • Die Zuständigkeit ergibt sich aus den Unterlagen
  • Die Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen
  • mitzubringende Unterlagen: Sterbeurkunde, Policen

Gesetzliche Krankenversicherung
(die für das Sterbegeld verantwortlich ist)

  • Konkrete Zuständigkeit ergibt sich aus den Unterlagen
  • Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen
  • vorzulegende Unterlagen: Beleg über die Bestattungskosten
  • Das Bestattungsunternehmen führt in der Regel die Formalitäten für Sie durch

Ebenfalls ist die gesetzliche Altersversicherung, also der zuständige Rentenversicherungsträger, zu informieren.

Witwen-/Waisenrente

  • Zuständig ist die jeweilige Rentenzahlstelle
  • mitzubringende Unterlagen: Sterbeurkunde, letzter Rentenbescheid vor dem Tod

Antrag auf Fortzahlung der Rente des Verstorbenen
(im Einzelfall für 3 Monate möglich)

  • Zuständig ist hier die Rentenzahlstelle
  • Der Antrag hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen
  • vorzulegende Unterlagen: Sterbeurkunde, letzter Rentenbescheid

3. Dauerschuldverhältnisse
(Vertragsverhältnisse, die auf lange Zeit angelegt sind)

Arbeits-/Dienstvertrag

  • Der Tod ist dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn mitzuteilen
  • Dies hat unverzüglich zu erfolgen. Die Sterbeurkunde ist hierzu vorzulegen

Mietvertrag

  • Der Tod ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen

Beachten: Es gibt Sonderkündigungsrechte für die Erben des Mieters, lassen Sie sich beraten.

Andere Verträge (z. B. Leasingvertrag)

  • Eine Kündigung hat unverzüglich zu erfolgen

Versorgungsverträge: Strom, Gas, Wasser, Telefon/Internet

  • Der Tod ist dem Energie/Gas/Wasserversorgungsunternehmen, bzw. dem Telefon/Internetprovider mitzuteilen, und eine Kündigung soweit als erforderlich auszusprechen
  • Dies hat unverzüglich zu erfolgen

Zeitungsabonnements

  • Der zuständige Zeitungsverlag ist unverzüglich zu informieren, es sollte eine Kündigung auf den Todestag erfolgen

Bank

  • Der jeweiligen Bank oder Sparkasse ist der Todesfall unverzüglich mitzuteilen
  • Mitzubringende Unterlagen: Sterbeurkunde, Erbschein, Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen und zugehörige Eröffnungsniederschrift
  • Bei geplanten Verfügungen über ein Bankkonto ist zu prüfen, ob eine Vollmacht für den Todesfall oder über den Todesfall hinaus vorliegt. Anderenfalls werden Konten erst frei gegeben, wenn ein durch das Nachlassgericht eröffnetes notarielles Testament/Erbvertrag oder ein Erbschein vorgelegt wird

Sach/Schadens-Versicherungen

  • Es hat gegebenenfalls ein Antrag auf Umschreibung von Versicherungen (Feuer, Kfz, Einbruch etc.) gegenüber den Versicherungen unverzüglich zu erfolgen
  • bereit zu haltende Unterlagen: Sterbeurkunde, Versicherungspolice, Beitragsquittung

4. Maßnahmen gegenüber dem Nachlassgericht

a) Testamentseröffnung

  • Zuständig dafür ist das Nachlaßgericht/Amtsgericht in dessen Bezirk der Tode gemeldet ist. Testamente/Erbverträge sind dort unverzüglich abzuliefern, zur Not auch bei einem Notar, der dann alles (kostenpflichtig) weiter leitet
  • Mitzubringende Unterlagen: Sterbeurkunde, sämtliche Testamente und Erbverträge

b) Erbscheinsverfahren

  • Zuständig sind die Nachlaßgerichte/Amtsgerichte; in Baden-Württemberg die staatlichen Notariate. Alternativ kann auch über den Notar ein Erbscheinsantrag gestellt werden
  • Mitzubringende Unterlagen: Sterbeurkunde, ggf. Testament/ Erbvertrag, erforderlichenfalls Geburtsurkunde des Antragstellers, eidesstattliche Versicherung

c) Ermittlung des Nachlaßumfangs

  • Die Ermittlung des Nachlasses hat unverzüglich durch die Erben zu erfolgen
  • Der Nachlaß ergibt sich regelmäßig womöglich aus Akten des Erblassers

d) Ausschlagung

  • Hat gegenüber dem Amtsgericht/Nachlaßgericht am eigenen Wohnort oder am Sterbeort des Erblassers zu erfolgen
  • Erklärung muss abgegeben werden innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und des Berufungsgrundes

d) Inventarerrichtung

  • Selten notwendig. Zuständig ist das Amtsgericht/Nachlaßgericht
  • Nach Gerichtsentscheidung hat die Inventarerrichtung innerhalb von 1 bis 3 Monaten zu erfolgen
  • Die Inventarerrichtung erfolgt aus eigenem Anlaß oder auf Antrag von Gläubigern zur Beschränkung der Haftung

e) Anzeige beim Finanzamt

  • Der Tod ist dem örtlich zuständigen Finanzamt mitzuteilen
  • Die Anzeige muss binnen 3 Monaten ab Ernennung von Kenntnis vom Erbfall erfolgen


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Rechtsanwältin Sabrina Schülling