Home Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge

Hat ein Verstorbener kein Testament verfasst indem er bestimmt wem er sein Erbe hinterlässt, so kommen die gesetzlichen Erben zum Zug. Diese sind sein etwaiger Ehegatte und seine Verwandten.

Das Erbrecht des Ehegatten

War der Erblasser bei seinem Tod verheiratet, so ermittelt sich die gesetzliche Erbfolge in zwei Schritten:

  1. Zunächst ist die Erbquote des noch lebenden Ehegatten zu ermitteln.
  2. Das restliche Erbe wird unter den weiteren Verwandten aufgeteilt.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten hängt vom jeweiligen Güterstand ab. Es gibt folgende Güterstände:

  • Zugewinngemeinschaft:
    Dies stellt den Normalfall dar, wenn die Ehegatten nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes geregelt haben.
  • Gütertrennung:
    Hierfür bedarf es eines notariellen Ehevertrages.
  • Gütergemeinschaft:
    Auch hier muss ein notarieller Ehevertrag geschlossen werden.

Die Höhe des Erbrechts des Ehegatten

Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass bei kinderlosen Ehepaaren der hinterbliebene Ehegatte den gesamten Nachlass erbt. Meist gibt es Verwandte aus der zweiten Ordnung, die dann neben dem Ehegatten erben.

Im häufigsten Fall, der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte:

  • neben Verwandten der ersten Ordnung: ½
  • neben Verwandten der zweiten Ordnung: ¾
  • neben Verwandten der Dritten und weiterer Ordnungen: das gesamte Erbe

Ausnahme: Es leben noch Großeltern des Verstorbenen, dann erhalten diese einen Anteil von bis zu ¼ des Erbes.

Bei Gütertrennung und Gütergemeinschaften ist der Anteil des Ehegatten in der Regel um ein Viertel niedriger.

Gesetzliche Erbfolge

Das Erbrecht der Verwandten

Das Gesetz teilt die Verwandten in Ordnungen ein, die jeweils einen unterschiedlich hohen Anspruch auf das Erbe des Verstorbenen haben.

  • Die erste Ordnung bilden die Abkömmlinge des Erblassers, also seine eigenen Kinder, Enkel, Urenkel usw.
  • Die zweite Ordnung beinhaltet die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Geschwister, Neffen und Nichten sowie Großneffen und Großnichten.
  • Die dritte Ordnung bilden die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge.
  • In der vierten Ordnung befinden sich die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • Dies setzt sich in der fünften und sechsten Ordnung entsprechend fort. Erben dieser Ordnungen kommen natürlich nur vergleichsweise selten vor.

Dass ein Verstorbener keine Erben hat ist juristisch in den meisten Fällen unwahrscheinlich. Jedermann hat Erben, es kann allerdings sein, dass der Verstorbene diese gar nicht kennt und dass diese im Erbfall nur schwer oder überhaupt nicht auffindbar sind. In diesem Fall erbt schlussendlich der Staat.

Ausschlussprinzip

Gibt es mindestens einen Erben in einer besseren Erbordnung, so schließt dieser die Erben der weiteren Erbordnungen aus.

Beispiel: Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt einen Sohn und einen Bruder. Da der Sohn zur ersten Ordnung gehört erbt er den gesamten Nachlass. Der Bruder aus der zweiten Ordnung hat automatisch keinen gesetzlichen Erbteil und erhält nichts.

Repräsentationsprinzip

Innerhalb einer Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Dieses besagt, dass der näher verwandte Erbe seinen „Stamm“ repräsentiert.

Beispiel:Eine Witwe hatte zwei Kinder, von dem eines bei ihrem Tod ebenfalls bereits verstorben ist. Jedes Kind hatte selbst zwei Kinder. Es gibt also zwei Stämme. Jeder Stamm erhält die Hälfte des Nachlasses. Gesetzliche Erben sind also das noch lebende Kind mit der Hälfte (dessen Kinder erhalten nichts) und die beiden Enkelkinder aus dem Stamm des bereits verstorbenen Kindes. Diese erhalten jeweils ein Viertel.

Testierfreiheit

Die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge dienen allerdings nur als Auffanglösung. Grundsätzlich hat der letzte Wille des Erblassers immer Vorrang. In seinem Testament kann er frei bestimmen, wer Erbe wird. Indirekt werden die gesetzlichen Erben damit ganz oder teilweise enterbt.

Beispiel: Ein Erblasser setzt den Kinderschutzbund als Alleinerben ein. Dass dadurch die gesetzlichen Erben enterbt werden, muss nicht extra erwähnt werden.

In einem Testament können aber auch einzelne Personen enterbt werden. Für die übrigen Verwandten würde dann weiterhin die gesetzliche Erbfolge gelten.

Beispiel: Ein Verstorbener hatte in seinem Testament bestimmt, dass seine Schwester und deren Kinder nicht erben sollen. Diese scheiden somit aus der gesetzlichen Erbfolge aus. Die übrigen gesetzlichen Erben erhalten ihren geregelten Anteil vom Nachlass.

Vollständig enterben kann ein Erblasser seine Verwandten oder den Ehegatten allerdings nicht. Diesen steht immer der sogenannte Pflichtteil zu. Mehr zu diesem Thema hier.

[sc:GrundwissenErbrecht]