Home Geerbte landwirtschaftliche Grundstücke: Zur Bodengewinnbesteuerung bei Veräußerung

Geerbte landwirtschaftliche Grundstücke: Zur Bodengewinnbesteuerung bei Veräußerung

Grundstücke eines vom Rechtsvorgänger übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verbleiben bis zur Veräußerung im Betriebsvermögen, wenn keine eindeutige und unmissverständliche Betriebsaufgabeerklärung abgegeben wird. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Etwaige Zweifel an einer Betriebsaufgabe gingen zulasten des Steuerpflichtigen. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (VI B 31/18).

Die Klägerin hatte 2007 landwirtschaftlich genutzte Grundstücke veräußert, die sie bereits 1942 von ihrem Großvater geerbt hatte und die zuletzt verpachtet waren. In der unter Mitwirkung eines Steuerberaters gefertigten Einkommensteuererklärung der Klägerin für das Jahr 1963 war bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft vermerkt: „Ab 1963 keine eigene Landwirtschaft mehr. Nur Verpachtung.“ Einen Betriebsaufgabegewinn erklärte die Klägerin in der Einkommensteuererklärung 1963 nicht. Dort war unter „Veräußerungsgewinne im Sinn des § 14 Einkommensteuergesetz (EStG) laut beigefügter Erklärung“ ein Leerzeichen eingetragen und auch keine Anlage beigefügt. Als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung … von anderem unbeweglichen Vermögen (zum Beispiel aus Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs) …“ hatte die Klägerin die Pachteinnahmen erklärt. Nach der Veräußerung der Grundstücke im Jahr 2007 vertrat das beklagte Finanzamt im Anschluss an eine Außenprüfung die Auffassung, dass die Grundstücke bis zur Veräußerung zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Klägerin gehört hätten und mit der Veräußerung der so genannten Bodengewinnbesteuerung unterliegen. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG ab. Die veräußerten Grundstücke seien bis zur Veräußerung Bestandteil des Betriebsvermögens des landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin gewesen, den sie als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Großvaters übernommen habe. Der landwirtschaftliche Betrieb sei nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 1963 aufgegeben worden. Das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes und die Zurechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft setzten nicht voraus, dass der Betriebsinhaber selbst aktiv in der Landwirtschaft tätig werde. Der von der Klägerseite (bildhaft) betonte Umstand, weder der Großvater noch die Klägerin seien jemals „mit einem Trecker über den Acker gefahren“ oder hätten eine „Mistgabel in der Hand gehalten“, sei steuerrechtlich nicht erheblich.

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seien demjenigen zuzurechnen, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt werde. Das sei derjenige, dem die Nutzungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, insbesondere des Grund und Bodens, zustünden, in der Regel dem Eigentümer der Grundstücke und der sonstigen Betriebsmittel. Dies gelte selbst dann, wenn der Eigentümer den Betrieb nicht selbst führe, sondern durch einen Dritten, zum Beispiel einen Verwalter, bewirtschaften lasse. Der Zurechnung an die Klägerin stehe daher nicht entgegen, dass sie zum Zeitpunkt des Erbfalls (1942) noch minderjährig gewesen sei, seit 1957 weitgehend in Spanien gelebt habe und der Betrieb nicht von der Klägerin selbst, sondern durch ihre Mutter geführt worden sei.

Der von der Klägerin übernommene land- und fortwirtschaftliche Betrieb sei nicht aufgegeben worden. Sie habe insbesondere im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 1963 keine eindeutige und unmissverständliche Betriebsaufgabeerklärung abgegeben. Mit dem Vermerk „Ab 1963 keine eigene Landwirtschaft mehr. Nur Verpachtung.“ habe sie nur die Tatsache mitgeteilt, dass sie ihre landwirtschaftlichen Grundstücke ab 1963 nicht mehr selbst bewirtschafte, sondern nur noch verpachte. Unter Berücksichtigung des im November 1963 ergangenen Urteils des Großen Senats des BFH GrS 1/63 S zum Wahlrecht bei der Betriebsverpachtung spreche insoweit einiges dafür, dass bei dem Ausdruck „keine eigene Landwirtschaft mehr“ die Betonung auf dem Adjektiv „eigene“ liege und dem Finanzamt mitgeteilt werden sollte, dass ab 1963 Landwirtschaft „in der (anderen) Form der Verpachtung“ erfolge. Hätte die Klägerin unter Mitwirkung ihres Steuerberaters zum Ausdruck bringen wollen, dass sie den Betrieb verpachtet habe, weil sie ihn aufgeben wolle, dann wäre die Verwendung des Wortes „eigene“ überflüssig und missverständlich gewesen.

Eine Betriebsaufgabeerklärung ergebe sich auch nicht aus den von der Klägerin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärten Pachteinnahmen. Zum einen stelle die Erfassung der Pachteinnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht außer Zweifel, dass der Steuerpflichtige tatsächlich eine außerbetriebliche Nutzung des bisherigen Betriebes und damit die endgültige Aufgabe wolle. Zum anderen habe die Klägerin – bei genauer Betrachtung der Eintragung in dem damaligen Erklärungsformular – Einkünfte aus der „Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs“ erklärt.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2018, 13 K 3773/16

Autor: Miles B. Bäßler


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