Der Fiskus als gesetzlicher Erbe ist in der Regel berechtigt, für nach dem Erbfall fällig werdende Verbindlichkeiten die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 BGB zu erheben mit der Begrenzung der Haftung auf den Nachlass. Was war geschehen? Das Land Sachsen wurde gemäß § 1936 BGB zum Alleinerben eines im Juni 2006 verstorbenen Wohnungseigentümers. Nachdem […]Read more