Es ist mit EU-Recht (konkret: Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vereinbar, wenn eine Regelung eines EU-Mitgliedstaats vorsieht, dass Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei ihren unselbstständigen Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, im Fall des Ablebens des Eigentümers dieser Vermögensgegenstände, der […]Read more