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Rentenversicherung: Beerdigungskosten können nicht aus überzahlter Rente beglichen werden

Eine überzahlte Rente, die die Rentenversicherung in Unkenntnis des Todes des Versicherten auf dessen Konto überweist, gehört nicht zum Nachlass und steht daher auch nicht zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten zur Verfügung. Sie muss von demjenigen zurückerstattet werden, der über das Konto verfügt hat. Dies hat das Sozialgericht (SG) Gießen entschieden.
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Versicherungsschein beweist grundsätzlich gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages

Die Klage eines Erben auf Auszahlung von Ansprüchen aus privaten Rentenversicherungen war erfolgreich. Das Landgericht (LG) Coburg stellte fest, dass solche Ansprüche dem durch Testament eingesetzten Erben zustehen. Es weist darauf hin, dass der Versicherungsschein die maßgebliche Urkunde bei einem Versicherungsvertrag ist. Er beweise grundsätzlich den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages.
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