Schädliche Betriebsveräußerung
Betriebsvermögen wird nach § 13a ErbStG ggf. ganz oder teilweise von der Steuer befreit. Eine Voraussetzung ist aber, dass innerhalb von 5 bzw. 7 Jahren der Betrieb nicht verkauft wird oder mehr Entnahmen erfolgen als laufend Gewinn erzielt wird.
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 26.02.2014) hat nochmals bestätigt das der Wegfall der Steuerbefreiung eintritt, unabhängig davon ob der Verkauf freiwillig oder unfreiwillig erfolgt. Ebenso wurde bereits entschieden, dass es zu Nachversteuerung kommt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BFH 21.03.2007), bei Überentnahmen zur Tilgung von Schenkungsteuer (BFH vom 11.11.2009) oder bei Verkauf zur Tilgung von Pflichtteilsansprüchen und Nachlassverbindlichkeiten.
Im Streitfall hatte der Erbe den Kindern KG-Anteile übertragen um deren Pflichtteilsansprüche zu erfüllen und wurde dadurch zusätzlich mit Erbschaftsteuer belastet. Vor einer vorschnellen Veräußerung von Betriebsanteilen sollte man in jedem Fall eine professionelle Erbberatung in Anspruch nehmen um unnötige Steuerabgaben zu vermeiden.
Autor: Miles B. Bäßler
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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann