Home Zu neugieriges Kind beim Berliner Testament kann Anspruch komplett verlieren

Zu neugieriges Kind beim Berliner Testament kann Anspruch komplett verlieren

Urteil Berliner Testament Verzinsung

Haben Eltern ein „Berliner Testament“ geschrieben, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingetragen haben, was für ihren Nachwuchs automatisch den Verweis auf den Pflichtteil, also die Kappung auf 50 Prozent des eigentlichen Erbes bedeutet, so kann es für Tochter oder Sohn noch schlimmer kommen, wenn sie „zu neugierig“ sind. Fordern sie nämlich nach dem Tod des ersten Elternteils (hier sogar mit anwaltlicher Hilfe) die Information, wie es um das Hausgrundstück steht, dessen Wert sie erfahren wollen, so haben sie damit den ersten Schritt getan, auch ihren eingeschränkten Erbteil zu verlieren. Denn fordern sie zugleich, gegen Zahlung eines Geldbetrages unter Anrechnung auf ihr Erbe von ihrem Vorhaben abzulassen und den Pflichtteil (hier nach dem Tod der Mutter) nicht zu fordern, so kann ihnen auch das Erbe nach dem Tod des zweiten Elternteils entzogen sein. Dann nämlich, wenn die Eltern für den Fall der Forderung des Pflichtteils nach dem Tod des ersten Elternteils eine „Strafklausel“ im Testament eingebaut hatten. Das Oberlandesgericht Köln sah in der „Androhung“, den Pflichtteil zu erlangen, die „Erfüllung der Strafklausel“, was den Verlust der Erbeinstellung des Kindes zur Folge habe.

OLG Köln, 2 Wx 314/18 vom 27.09.2018

Autor: Miles B. Bäßler


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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann